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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 17 W 40/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 72 | |
ZPO § 493 |
Gründe:
Das Landgericht hat die beantragte Streitverkündung in dem selbständigen Beweisverfahren als "unstatthaft" angesehen, weil bereits ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten erstellt worden ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Streitverkündung sei angesichts § 493 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis Erfolg, weil die Zulässigkeit der Streitverkündung oder des Beitrittes nicht von der Prüfung abhängig gemacht werden darf, ob und ggf. in welcher Weise die Beteiligung an dem Rechtsstreit Sinn macht, ob die Streitverkündung zu spät ist oder ob und ggf. welche prozessuale und materiell-rechtliche Auswirkungen die Streitverkündung haben wird. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach einem etwaigen Beitritt des Zustellungsempfängers erst in einem etwa nachfolgenden Rechtsstreit (vgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 2001, 677 f; vgl. auch BGH MDR 206,826).
Insoweit wird von Seiten des Gerichts mit der beantragten Amtszustellung lediglich eine Zustellungshilfe für die Partei bzw. die Streitverkündete geleistet, die bis zur Verfahrensbeendigung möglich ist (vgl. KG OLGZ 1989, 74; OLG Düsseldorf BauR 01, 675 f.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht, weil die Beschwerde erfolgreich war und kein eigenständiges Verfahren zum Abschluss gekommen ist.
Die außergerichtlichen Kosten sind Teil derjenigen im Beweissicherungsverfahren, die ihrerseits Gegenstand einer Kostenfestsetzung in diesem Verfahren oder nach einem Hauptprozess sein können.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 3 ZPO.§ 493 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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